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"name": "Adlige Abstammung",
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"description": "Der Held entstammt einer lokalen Herrscherfamilie; er hat Anspruch auf einen entsprechenden Titel (in der mittelländischen Regel auf den Titel als ‘Edler’ und auf ein korrektes ‘von und zu’, nicht jedoch z.B. auf den Baronstitel, den ja nur sein Vater oder seine Mutter tragen dürfen) und unterliegt in manchen Bereichen nicht mehr der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit. Allerdings hat er keine Aussicht, das Lehen seiner Eltern zu erben, da er ältere Geschwister besitzt oder seine Familie aus irgendeinem Grund den Anspruch auf das Lehen verwirkt hat. Mögliche Adelstitel (der Eltern) sind im mittelländischen Umfeld die des Junkers, des Barons, des Grafen oder ihrer regionalen Entsprechungen, im tulamidischen Bereich die des Beys, Emirs oder Sultans (wobei die erstgenannten häufig Amtsadlige sind; s.u.). In den südlichen Stadtstaaten entspricht die Zugehörigkeit zu einer ausgewiesenen Granden-Familie einer adligen Abstammung. Voraussetzung für diesen Vorteil ist ein Sozialstatus von mindestens 8 für den Nachkommen eines Edlen oder Junkers, mindestens 10 für einen Baronsspross und 12 für ein Kind aus gräflicher Familie. Hierunter fallen auch anerkannte uneheliche Kinder von Adligen; diese müssen einen Mindest-Sozialstatus von einem Punkt weniger als oben genannt aufweisen. Bei den Tulamiden gilt SO 8 für das Kind eines Beys, SO 10 für einen Emirsspross und SO 12 für Sultanskinder; je nach Traditionsbewusstsein sind die SO-Schwellen für Töchter um 1 Punkt niedriger anzusetzen. In den südlichen Stadtstaaten reicht ein SO von 10 aus, um einem relevanten Zweig einer Grandenfamilie anzugehören. Ebenfalls als Adlige Abstammung gerechnet wird der ‘klassische’ Ritterschlag, auch wenn dieser Titel nicht übertragbar ist. "
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